Nutzungsbedingungen
Artikel 1. Identität von DIA-Solutions B.V. und ihren Tochtergesellschaften dir/active B.V. und iARTA B.V.
Besuchsadresse
Adresse : Bergweidedijk 2
Postleitzahl/Stadt : 7418 AD Deventer
Telefon: :+31 85 666 51 79
E-Mail-Adresse : info@dia-solutions.com
Handelskammernummer : 18063613
Umsatzsteuernummer : NL809488000B01
Artikel 2. Definitionen
In dieser Vereinbarung werden die folgenden Begriffe mit einem anfänglichen Großbuchstaben verwendet. Diese Begriffe bedeuten (in alphabetischer Reihenfolge):
Abteilung: eine (unabhängige) Einheit an einem Standort
Ausrüstung: die Ausrüstung, auf der oder in Verbindung mit der die Software von DIA-Solutions B.V. implementiert werden soll und funktionieren soll.
Anhänge: Anhänge zu dieser Vereinbarung, die nach Paraphierung durch beide Parteien Teil dieser Vereinbarung werden. Die Anhänge enthalten die Bedingungen, auf die in dieser Vereinbarung Bezug genommen wird.
Vertragserweiterung: eine ergänzende Aufstellung/Liste der zur Verfügung zu stellenden Software (und des Preismodells), (zusätzlicher) Module und anderer Vereinbarungen.
Dokumentation: die Dokumentation, die die Software begleitet.
Hosting: Bereitstellung der Software an einem anderen Ort als dem Standort (entweder über die Server von Dia-Solutions oder über die Server von zertifizierten Dritten)
Implementierungsplan: der Plan, der festlegt, wann und wie die Software installiert, implementiert und geliefert wird.
Inkrafttreten: das Datum, das im Angebot oder in der Vertragserweiterung angegeben ist.
Lizenz: (Nutzungsrecht) das Recht des Kunden, die (von DIA-Solutions B.V. entwickelte) Software gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu nutzen.
Standort: der Ort, an dem die Software verwendet und installiert wird.
Rahmenvertrag: die ursprüngliche Vereinbarung.
Materialien: die für die Nutzung und Implementierung der Software erforderlichen Hilfsmaterialien wie Software, Verbrauchsmaterialien, Schnittstellen, Compiler usw., die für die Funktion der Software erforderlich sind.
Modul: (ein Teil) separate Software mit einer spezifischen (oft spezialisierten) Funktion.
Angebot (oder Auftragsbestätigung): das von DIA-Solutions B.V. an den Kunden ausgestellte Angebot (oder die Auftragsbestätigung), in dem die zur Verfügung zu stellende Software (und das Preismodell), (zusätzliche) Module und andere Vereinbarungen aufgeführt sind.
Preisindexzahl: für niederländische und belgische Kunden wird die Preisindexzahl für die fachärztliche Versorgung, wie sie von der niederländischen Gesundheitsbehörde (NZa) jährlich veröffentlicht wird, oder der nationale Durchschnitt des AGORIA-Index angewendet (die Wahl hängt von der Vereinbarung im Vertrag ab). Für Kunden außerhalb der Niederlande und Belgiens wird die Indexierung gemäß den Vereinbarungen im Vertrag angewendet.
(Standard-)Software: die von oder im Auftrag von DIA-Solutions B.V. entwickelte Software (auch wenn sie zum Nutzen des Kunden geändert oder erweitert wurde).
Systemsoftware: die unabhängige Betriebssoftware mit zugehöriger Dokumentation.
Arbeitstage: alle Bürotage (Montag / Freitag), mit Ausnahme der anerkannten Feiertage.
Arbeitsstunden: die Stunden an Arbeitstagen zwischen 08.30 und 17.00 Uhr.
Artikel 3 Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von DIA-Solutions B.V. und für jede zwischen DIA-Solutions B.V. und dem Kunden geschlossene Vereinbarung. Allgemeine oder spezifische Bedingungen, die vom Kunden verwendet werden, werden von DIA-Solutions B.V. nicht akzeptiert und gelten nicht für das Angebot und die Vereinbarung, sofern nicht anders vereinbart.
Vor Abschluss der Vereinbarung wird dem Kunden der Text dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt. Ist dies vernünftigerweise nicht möglich, wird DIA-Solutions B.V. vor Abschluss der Vereinbarung angeben, wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei DIA-Solutions B.V. eingesehen werden können.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die Vereinbarung und diese Bedingungen im Übrigen in Kraft und die betreffende Bestimmung wird unverzüglich in gegenseitigem Einvernehmen durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn des Originals so nahe wie möglich kommt.
Situationen im Zusammenhang mit der Vereinbarung, die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind, müssen "im Geiste" dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt werden. Unklarheiten über die Auslegung oder den Inhalt einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen "im Geiste" dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelegt werden.
Artikel 4 (A). Lizenzerteilung.
DIA-Solutions B.V. gewährt dem Kunden eine Lizenz für die Software, einschließlich der zugehörigen Dokumentation und Materialien, wie im Angebot, in der Vereinbarung oder in der (zusätzlichen) Vertragserweiterung erwähnt.
Der Umfang/die Reichweite der Lizenz - in Bezug auf den Standort, die Anzahl der Abteilungen sowie die von der Lizenz abgedeckten Module - sowie die Folgen im Falle einer Überschreitung dieses angegebenen Umfangs sind im ursprünglichen Angebot, in der Vereinbarung oder in der (zusätzlichen) Vertragserweiterung beschrieben.
Sofern die Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, umfasst die Lizenz die Erlaubnis, alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zwar nur zum Zweck der optimalen Nutzung der Software, für die sie bestimmt ist, sofern dies im Rahmen der normalen Aktivitäten des Kunden geschieht.
Das in diesem Artikel genannte Nutzungsrecht ist nicht ausschließlich und nicht übertragbar oder (unter-)lizenzierbar an Dritte. Das Nutzungsrecht ist nicht an bestimmte Geräte oder einen bestimmten Arbeitsplatz gebunden, sofern der Kunde die Software ausschließlich zur Nutzung innerhalb seiner Organisation verwendet.
Der Kunde ist berechtigt - wenn die Ausrüstung aufgrund von Störungen ganz oder teilweise außer Betrieb ist - die Software auf Ersatzgeräten zu verwenden, unabhängig davon, wo sich diese Geräte befinden. Dieses Recht besteht so lange, bis die Störung der Ausrüstung behoben ist und die Nutzung der Software darauf wieder möglich ist.
Artikel 4 (B). Art der Bereitstellung der Software
(oder) Die Software wird von DIA-Solutions B.V. am Standort des Kunden installiert.
(oder) Die Software wird dem Kunden von DIA-Solutions B.V. mittels Hosting zur Verfügung gestellt. Die Hosting-Bedingungen können angefordert werden.
Artikel 4 (C). Rahmenvertrag
Die ursprüngliche Vereinbarung fungiert zwischen den Parteien auch als Rahmenvertrag beim Abschluss einer neuen Vereinbarung für zusätzliche Module/Erweiterungen oder neue Standorte (Abteilungen).
Der Abschluss einer neuen Vereinbarung für zusätzliche Module/Erweiterungen oder neue Standorte (Abteilungen) erfolgt dann durch Ausfüllen und Unterzeichnen einer (neuen/zusätzlichen) Vertragserweiterung. Für diese neue(n) Vereinbarung(en) gelten dann die Bestimmungen und Festlegungen dieser (Rahmen-)Vereinbarung, sofern in der Vereinbarung nicht ausdrücklich davon abgewichen wird.
Beim Abschluss einer neuen Vereinbarung für zusätzliche Module/Erweiterungen gilt - sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren - grundsätzlich, dass die Wartungsfrist aller Module / Erweiterungen - mit dem (Inkrafttretens-)Datum der Unterzeichnung der neuen Vereinbarung für die zusätzlichen Module/Erweiterungen (erneut) beginnt.
Artikel 5. Implementierungsplan
Vor der Installation und Implementierung wird von DIA-Solutions B.V. ein Implementierungsplan erstellt.
Der Implementierungsplan wird von beiden Parteien unterzeichnet. Abweichungen vom Plan müssen schriftlich festgehalten werden.
Die im Implementierungsplan genannten verantwortlichen Ansprechpartner sind befugt, die Partei, die sie ernannt hat, zu vertreten und zu binden - im Rahmen der tatsächlichen Ausführung dieser Vereinbarung - es sei denn, eine Partei benachrichtigt die andere Partei jederzeit ausdrücklich schriftlich vom Gegenteil.
Die Inbetriebnahme der Software durch den Kunden gilt als Lieferung, in diesem Fall gilt die Software als (bedingungslos) genehmigt.
Artikel 6. Schulung
DIA-Solutions B.V. wird den Kunden und seine Mitarbeiter mit der Nutzung der Software vertraut machen. Die Unterstützung wird von kompetenten und geeigneten Experten geleistet und so weit wie möglich von den Experten, die an der Implementierung beteiligt sind oder waren.
Art, Umfang und Dauer der Unterstützung sowie die Art der Experten werden bei Bedarf in einem noch zu erstellenden Implementierungsplan festgelegt.
Für die weitere Dauer dieser Vereinbarung ist DIA-Solutions B.V. bereit und in der Lage, Mitarbeitern des Kunden Schulungen zur Nutzung der Software zu angemessenen Bedingungen und Tarifen anzubieten, die zu diesem Zeitpunkt zu vereinbaren sind.
Der Kunde verpflichtet sich, DIA-Solutions B.V. im Rahmen der Schulung und Betreuung zur Durchführung dieses Artikels ausreichendes und (ausreichend) qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen.
Der Umfang (in Personen und Dauer) und die Kosten der Schulung sind im Angebot oder in der (zusätzlichen) Vertragserweiterung beschrieben.
Artikel 7. Dokumentation
DIA-Solutions B.V. wird dem Kunden eine Dokumentation über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der Software zur Verfügung stellen. Die Dokumentation wird gleichzeitig mit der Lieferung der Software geliefert oder digital zugänglich gemacht (entweder über die Website von DIA-Solutions B.V. oder nicht).
Artikel 8. Wartung und Support
DIA-Solutions B.V. wird die Software gemäß den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Vereinbarung und des separat erstellten SLA warten.
Die Wartung (Wartung) umfasst:
Vorbeugende Wartung: Instandhaltung der Software, d.h. durch Ergreifen geeigneter Maßnahmen, sowohl vorbeugend als auch korrigierend, zur Sicherung der Software für die Dauer dieses Wartungsvertrags. A - Korrektive Wartung: Aufspüren und Beheben von Mängeln in der Software und Dokumentation, nachdem diese vom Kunden gemeldet wurden. B - Verbesserungs- und Entwicklungswartung: Bereitstellung verbesserter (Updates) und erneuerter (Upgrades) Versionen der Software. C - Support: Bereitstellung von telefonischer Unterstützung - oder auf elektronischem Wege (durch Einloggen in die Systeme des Kunden / Fernunterstützung) - bei Mängeln sowie telefonische Beratung (oder per E-Mail oder einem anderen Kommunikationskanal) zur Nutzung und Funktionsweise der Software.
Die Wartung umfasst nicht die Erstellung von Spezifikationen für oder die Behebung von Störungen in Systemsoftware, Netzwerkeinrichtungen, Peripheriegeräten oder Vorschriften.
Die Reparaturarbeiten werden ununterbrochen und während der normalen Arbeitszeiten und an Arbeitstagen durchgeführt und so schnell wie möglich gemäß dem SLA abgeschlossen.
DIA-Solutions B.V. wird den Kunden so früh wie möglich über verbesserte und erneuerte Versionen sowie über deren Inhalt und Folgen informieren. Wenn der Kunde DIA-Solutions B.V. auffordert, eine neue Version der Software zu installieren, ist DIA-Solutions B.V. berechtigt, hierfür eine Gebühr zu den dann geltenden Tarifen zu erheben.
DIA-Solutions B.V. behält sich das Recht vor, die Wartung nur für die neueste und zweitneueste Version der Software bereitzustellen, unbeschadet der Verpflichtungen des Kunden aus diesem Wartungsvertrag.
Der Kunde verpflichtet sich, seine technische Infrastruktur auf dem neuesten Stand (Kapazität) und aktuell (aktuell) zu halten.
Das SLA enthält die Vereinbarungen gemäß Ort und Zeit der Durchführung der Wartung, der Berichtsstruktur sowie die Tarife für die zusätzlichen Dienstleistungen. Das SLA ist ein Standarddokument und Teil der Vereinbarung und enthält die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.
Artikel 9. Dauer der Vereinbarung und Preise
Diese Vereinbarung wird zum vereinbarten Inkrafttreten geschlossen. Fehlt ein Inkrafttreten, gilt zunächst das Datum der Vertragsunterzeichnung oder die tatsächliche Inbetriebnahme durch den Kunden als Inkrafttreten.
Die Lizenz - wie in Artikel 4 erwähnt - wird ab dem Inkrafttreten für die Dauer des Wartungsvertrags (wie in Absatz 1 erwähnt) erteilt. Die Lizenz kann von DIA-Solutions B.V. nicht (vorzeitig) gekündigt werden, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 16.
Die Wartung wird pro Inkrafttreten des Vertrags für die im Vertrag enthaltene Laufzeit abgeschlossen und wird nach Ablauf dieser Laufzeit jeweils um 1 Jahr verlängert, vorbehaltlich der in Artikel 16 genannten Kündigung.
Der Kunde kann jederzeit kündigen - vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 16.
Als Vergütung für die Implementierung, die Schulung, die Lizenz, die Wartung und die sonstigen Kosten zahlt der Kunde an DIA-Solutions B.V. den Betrag, der im Angebot oder in der (zusätzlichen) Vertragserweiterung und im SLA näher spezifiziert ist.
Wenn aufgrund zusätzlicher Wünsche des Kunden, die zu einer Änderung der Anforderungen oder der Spezifikationen führen, die von DIA-Solutions B.V. im Rahmen dieser Vereinbarung zu erbringenden Leistungen erschwert oder erweitert werden, gilt dies als zusätzliche Arbeit, die vergütungsfähig ist. Wenn DIA-Solutions B.V. der Ansicht ist, dass es sich um zusätzliche Arbeit handelt, wird sie den Kunden darüber informieren.
DIA-Solutions B.V. wird, bevor mit den im vorigen Absatz genannten zusätzlichen Arbeiten begonnen wird, ein Angebot über den Umfang der von DIA-Solutions B.V. als Ergebnis dieser Änderung erwarteten zusätzlichen Arbeiten und die damit verbundenen Kosten unterbreiten. DIA-Solutions B.V. wird mit den zusätzlichen Arbeiten erst beginnen, wenn sie einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag vom Kunden erhalten hat. Für die von DIA-Solutions B.V. zu erbringenden zusätzlichen Arbeiten gelten die Bestimmungen dieses Vertrags. DIA-Solutions B.V. ist nicht berechtigt, bei der Abgabe des Angebots weitere oder strengere Bedingungen zu stellen.
Die vereinbarten Preise und Tarife - mit Ausnahme einer einmaligen (Lizenz-)Gebühr(en) - werden einmal jährlich - erstmals am 1. Januar nach dem Jahr der Unterzeichnung dieser Vereinbarung - mit der Preisindexzahl für die Tarife der fachärztlichen Versorgung der niederländischen Gesundheitsbehörde, https://www.nza.nl/onderwerpen/prijsindexcijfers, angepasst.
Soweit DIA-Solutions B.V. verpflichtet ist, Umsatzsteuer zu berechnen, werden die in dieser Vereinbarung genannten Beträge um den zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten für die Leistung geltenden Umsatzsteuersatz erhöht. Alle Preise und Tarife sind in Euro festgelegt.
Artikel 10. Zahlung(en)
DIA-Solutions B.V. wird dem Kunden die zu zahlende(n) Gebühr(en) bei Lieferung der Softwarelizenz an den Kunden oder bei Ausführung der Dienstleistungen, wie im Angebot oder in der (zusätzlichen) Vertragserweiterung enthalten, in Rechnung stellen.
Zusätzliche Arbeiten werden von DIA-Solutions B.V. nach Abschluss der Arbeiten separat in Rechnung gestellt. Art und Umfang der durchgeführten zusätzlichen Arbeiten werden in der Rechnung ausdrücklich angegeben und spezifiziert.
Die (jährlichen) Wartungsbeträge und SaaS-Lizenzen werden auf der Grundlage des Vertragsdatums in Rechnung gestellt. DIA-Solutions B.V. sendet die Rechnungen an den Kunden unter Angabe des Datums, der Projektnummer und anderer vom Kunden schriftlich mitgeteilter Daten.
Der Kunde zahlt die von ihm im Rahmen dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge innerhalb von maximal 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung an DIA-Solutions B.V. gemäß den niederländischen Gesetzen (Zahlungsfristgesetz), ohne Recht auf Skonto, Verrechnung und/oder Aussetzung. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden und nicht zum Nachteil des Lieferanten sind.
Gemäß der belgischen Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen (Königlicher Erlass vom 14. Januar 2023) gilt eine Zahlungsfrist von 30 Kalendertagen. Abweichungen müssen ausdrücklich und begründet in den Spezifikationen enthalten sein und dürfen nicht offensichtlich unfair sein.
Artikel 11. Geistige (Eigentums-)Rechte
Unbeschadet der dem Kunden in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse liegen alle geistigen (Eigentums-)Rechte, die in Bezug auf die Software ausgeübt werden können, bei DIA-Solutions B.V.
Besteht zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über das Eigentum an Materialien, Software oder Dokumentation oder die geistigen (Eigentums-)Rechte daran, wird davon ausgegangen, dass dieses Eigentum bei DIA-Solutions B.V. liegt, bis der Kunde den Gegenbeweis erbringt.
DIA-Solutions B.V. stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter in Bezug auf (etwaige) Verletzungen von geistigen (Eigentums-)Rechten Dritter, sogenannten Persönlichkeitsrechten, sowie von Ansprüchen in Bezug auf Know-how, unlauteren Wettbewerb und dergleichen frei.
Artikel 12. Vertraulichkeit und Sicherheit
Unbeschadet der dem Kunden in dieser Vereinbarung eingeräumten Rechte werden beide Parteien strenge Vertraulichkeit in Bezug auf die Informationen über die Organisation des anderen, den Betrieb der Ausrüstung, die Dateien und die Software wahren. Außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei wird keine der Parteien Informationen und Datenträger, die ihr zur Verfügung stehen, Dritten außerhalb des in dieser Vereinbarung zulässigen Rahmens zur Verfügung stellen und sie ihrem Personal und, soweit dies nach dieser Vereinbarung zulässig ist, den betreffenden Dritten nur insoweit offenlegen, als dies für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen erforderlich ist. Die Parteien werden ihr Personal verpflichten, diese Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.
Personal von DIA-Solutions B.V., das an der Ausführung der Arbeiten beteiligt ist, soweit sie beim Kunden durchgeführt werden, ist verpflichtet, die vom Kunden aufrechterhaltenen Sicherheitsverfahren einzuhalten.
Keine der Parteien wird diese Vereinbarung ohne schriftliche Zustimmung der anderen Partei in Veröffentlichungen oder Werbeanzeigen erwähnen.
Artikel 13. Versicherung
DIA-Solutions B.V. hat eine angemessene Versicherung abgeschlossen und wird diese für mindestens das Risiko der gesetzlichen Haftung bis zu einem Höchstbetrag von 1 (in Worten: einer) Million Euro aufrechterhalten;
Der Kunde kann diese Police(n) auf Anfrage einsehen.
DIA-Solutions B.V. verpflichtet sich, unmittelbar nachdem sie vom Kunden haftbar gemacht wurde, alle Ansprüche in Bezug auf die Zahlung von Versicherungsgeldern auf erste Anforderung an den Kunden abzutreten. DIA-Solutions B.V. verpflichtet sich, den vorgenannten Versicherer über diese Abtretung zu informieren, unbeschadet des Rechts des Kunden, diesen Versicherer darüber zu informieren. Versicherungsgelder, die von der/den Versicherungsgesellschaft(en) direkt an den Kunden gezahlt werden, werden von der von DIA-Solutions B.V. an den Kunden für das versicherte Ereignis zu zahlenden Entschädigung abgezogen.
Artikel 14. Übertragung von Rechten und Pflichten, unter Annahme
Die Parteien sind nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten zu übertragen. Diese Zustimmung wird nicht aus unbilligen Gründen verweigert. Die Partei, die die Zustimmung erteilt, ist jedoch berechtigt, die Erteilung dieser Zustimmung an Bedingungen zu knüpfen.
Wenn DIA-Solutions B.V. bei der Ausführung dieser Vereinbarung die Dienste Dritter in Anspruch nehmen möchte, sei es in Unterannahme oder durch vorübergehende Einstellung von Personal, ist sie dazu nur nach Einholung der schriftlichen Zustimmung des Kunden berechtigt, welche Zustimmung nicht aus unbilligen Gründen verweigert wird. Bei der Erteilung der Genehmigung gemäß diesem Absatz ist der Kunde berechtigt, die Genehmigung an Bedingungen zu knüpfen oder sie zeitlich zu begrenzen.
Die vom Kunden erteilte Zustimmung zur Unterannahme von Arbeiten durch Dritte macht DIA-Solutions B.V. für die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Steuer- und Sozialversicherungsgesetzgebung verantwortlich und haftbar.
Artikel 15. Höhere Gewalt
Wenn eine der Parteien aufgrund höherer Gewalt für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ihre Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllen kann oder nicht erfüllt, hat die andere Partei das Recht, die Vereinbarung außergerichtlich durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass dadurch ein Recht auf Entschädigung entsteht.Artikel 16. Auflösung und Kündigung
Zusätzlich zu dem, was an anderer Stelle in dieser Vereinbarung vorgesehen ist:
A. ist jede der Parteien berechtigt, diese Vereinbarung außergerichtlich durch eingeschriebenen Brief aufzulösen, wenn die andere Partei - nach schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist - ihren Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht nachkommt.
B. ist jede der Parteien berechtigt, ohne dass eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, die Vereinbarung außergerichtlich durch eingeschriebenen Brief aufzulösen, wenn die andere Partei:
• einen Zahlungsaufschub beantragt oder ihr ein Zahlungsaufschub gewährt wird;
• ihren Konkurs beantragt oder für insolvent erklärt wird;
• ihr Unternehmen liquidiert wird;
• ihr derzeitiges Unternehmen einstellt;
• ansonsten nicht mehr als fähig angesehen werden muss, die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu erfüllen.
Wird diese Vereinbarung vom Kunden aufgrund des vorstehenden Artikels aufgelöst, ist der Kunde berechtigt, die Software weiter zu nutzen.
Jede der Parteien kann - nach Ablauf einer etwaigen befristeten Laufzeit - die Wartung zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (in Worten: drei) Monaten kündigen.
Verpflichtungen, die ihrer Natur nach auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fortbestehen sollen, bleiben auch nach Beendigung dieser Vereinbarung bestehen. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem: Freistellung von der Verletzung von geistigen (Eigentums-)Rechten, Vertraulichkeit, Abtretung von Versicherungsgeldern, Streitbeilegung, anwendbares Recht und Gerichtsstand.
Bei Beendigung der Vereinbarung werden alle ausstehenden Beträge sofort fällig und zahlbar.
Artikel 17. Haftung & Freistellung
Wenn eine der Parteien eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt, wird die andere Partei sie in Verzug setzen, es sei denn, die Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen ist bereits dauerhaft unmöglich oder die Parteien haben diesbezüglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart, in welchem Fall die säumige Partei sofort in Verzug ist.
Die Inverzugsetzung erfolgt schriftlich, wobei der säumigen Partei eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingeräumt wird. Diese Frist hat (nur) den Charakter einer strengen Frist.
Die Partei, die ihre Verpflichtung(en) schuldhaft nicht erfüllt, haftet gegenüber der anderen Partei für den Ersatz des direkten Schadens, den die andere Partei erlitten hat oder erleiden wird.
Die Haftung für direkte Schäden gemäß Absatz 3 ist pro Ereignis auf einen Betrag von maximal 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) begrenzt. Unter direktem Schaden wird verstanden:
Schäden an Software und Geräten sowie an Datendateien, wozu in jedem Fall gehören: Sachschäden, fehlerhafte oder nicht funktionierende, verringerte Zuverlässigkeit und erhöhte Störanfälligkeit;
Schäden an anderem Eigentum des Kunden und/oder Dritter;
Kosten für notwendige Änderungen und/oder Veränderungen an Geräten, Software, Spezifikationen, Materialien oder Dokumentation, die zur Begrenzung oder Beseitigung von Schäden vorgenommen werden.
Die Kosten für Notfallmaßnahmen, wie z. B. den Umzug auf andere Computersysteme oder die Beauftragung Dritter;. DIA-Solutions B.V. haftet nicht für sonstige Schäden - einschließlich ausdrücklich Folgeschäden - und dies im weitesten Sinne des Wortes.
In keinem Fall übersteigt die Haftung von DIA-Solutions B.V. den Betrag der vom Kunden an DIA-Solutions B.V. im Rahmen dieser Vereinbarung gezahlten Beträge. In keinem Fall übersteigt die Haftung von DIA-Solutions B.V. den Betrag, für den ihre Versicherung Deckung bietet und auszahlt.
Der Kunde stellt DIA-Solutions B.V. von allen Schäden frei, die DIA-Solutions B.V. infolge von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit den von DIA-Solutions B.V. an den Kunden gelieferten Waren oder Dienstleistungen erleiden könnte.
Artikel 18. Streitigkeiten, anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese Vereinbarung unterliegt niederländischem Recht.
Im Falle einer Streitigkeit werden die Parteien zunächst versuchen, diese in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.
Jede Streitigkeit zwischen den Parteien in Bezug auf diese Vereinbarung wird (dann) ausschließlich dem zuständigen Gericht in dem Bezirk vorgelegt, in dem DIA-Solutions B.V. ihren (Haupt-)Sitz hat, es sei denn, die Parteien einigen sich noch auf ein Schiedsverfahren oder ein verbindliches Gutachten.
Für den Fall, dass ein Kunde in Belgien ansässig ist (siehe unter "die Unterzeichneten"), ist ausschließlich das belgische erstinstanzliche Gericht in Antwerpen, Abteilung Turnhout, zuständig, es sei denn, die Parteien einigen sich noch auf ein Schiedsverfahren oder ein verbindliches Gutachten.
Artikel 19. Allgemeines
Sofern nicht anders angegeben oder im Widerspruch zu diesen Bedingungen, gelten die in der Vereinbarung vereinbarten Zahlungsbedingungen von DIA-Solutions B.V.
Mitteilungen, die die Parteien einander auf der Grundlage der allgemeinen Geschäftsbedingungen machen, erfolgen schriftlich.
Mündliche Mitteilungen, Versprechungen, Änderungen dieser Vereinbarung oder sonstige Vereinbarungen haben keine Rechtskraft, es sei denn, sie wurden schriftlich bestätigt.
Das Versäumnis einer der Parteien, die Erfüllung einer Bestimmung innerhalb einer in der Vereinbarung genannten Frist zu verlangen, berührt nicht das Recht, die Erfüllung noch zu verlangen, es sei denn, die betreffende Partei hat der Nichterfüllung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
Während der Laufzeit dieser Vereinbarung - sowie innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach ihrer Beendigung - werden die Parteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keine(n) Mitarbeiter dieser anderen Partei einstellen oder sie anderweitig für sich arbeiten lassen.
Artikel 20. Offenlegung.
Alle Punkte, bei denen von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen wird, sind in der von beiden Parteien unterzeichneten und paraphierten Offenlegung enthalten.
